§ 48.
(1) Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Die zu versteigernden Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft und müssen vom Meistbietenden sofort übernommen werden. Der Ersteher hat wegen eines Mangels der veräußerten Sachen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
(3) Hat der Ersteher den Kaufpreis nicht bis zum Schlusse der Versteigerung [Abs.] erlegt, so ist die ihm zugeschlagene Sache im selben Termine neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei dieser neuerlichen Versteigerung zu einem Anbote nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.
(4) Der Schluß der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.
Schlagworte
Meistbot
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12042284
alte Dokumentnummer
N3194914934T
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