§ 489 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Ausscheiden aus einem solchen.

§ 489.

Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches hinsichtlich der Pflichtversicherung sind in der Krankenversicherung der Bundesangestellten entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094085

alte Dokumentnummer

N6195546075L

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