Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Ausscheiden aus einem solchen.
§ 489.
Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zweiter Satz und des § 11 Abs. 5 über den Wirksamkeitsbeginn des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise der Aufnahme in ein solches hinsichtlich der Pflichtversicherung sind in der Krankenversicherung der Bundesangestellten entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094085
alte Dokumentnummer
N6195546075L
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