§ 487 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 487.

Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 143)

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030820

alte Dokumentnummer

N2197524173S

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