§ 486 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 486

(1) Strafsachen, deren Führung dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen wurde, sind in der Bemerkungsspalte durch den Vermerk “§ 12" kenntlich zu machen.

(2) Im Z-Register sind die Erledigungen in der Bemerkungsspalte einzutragen. Als Erledigung kommt außer den Fällen des § 485 in Betracht:

  1. a) wenn die Sache aus dem Z-Register in das U-Register übertragen wird, wenn der Staatsanwalt bekanntgibt, daß er beim Gerichtshof eine Anklageschrift oder einen Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht oder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gestellt hat und die Führung der Voruntersuchung nicht gleichzeitig dem Bezirksgerichte übertragen wird;
  2. b) überdies in den mit “§ 12" kenntlich gemachten Fällen, wenn die Ratskammer die dem Bezirksgerichte übertragene Voruntersuchung wieder an sich zieht oder wenn der Akt nach Einbringung der Anklageschrift oder des Strafantrages im vereinfachten Verfahren dem Gerichtshofe übermittelt wird.

(3) Die Z-Sachen sind abzustreichen, sobald sie nach der Eintragung in der Bemerkungsspalte als erledigt anzusehen sind. Wird eine Sache, die im Z-Register bereits abgestrichen ist, dem Bezirksgerichte von der Ratskammer übertragen (§ 12 StPO.), so ist, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich im Register zu tilgen (§ 367 Abs. 5), andernfalls ist die Sache in das Register neu einzutragen.

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