§ 485 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 485

Gemeinsame Fälle von “Erledigung anderer Art".

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern Z, U, Ur und Hv als Erledigung anderer Art in die dafür bestimmte Spalte, im Z-Register in die Bemerkungsspalte, einzutragen:

  1. 1. die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;
  2. 2. die Abtretung an ein anderes Gericht;
  3. 3. die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel “3. 10. vereinigt mit U 120/50" (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel “hiemit verein. U 220/50");
  4. 4. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;
  5. 5. die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach §§ 412, 422, 452 Z 2 StPO.;
  6. 6. die Ausscheidung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die ausgeschiedene Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel “b ausgeschieden, siehe 3 U 312/50". Wenn die ausgeschiedene Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Ausscheidung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel “zu b § 452 Z 2 StPO.".

(2) Wird eine Sache, die wegen Erledigung nach Abs. 1 Z 5 im Register abgestrichen ist, noch im Laufe des Anfallsjahres fortgesetzt, so ist der Abstrich und die Eintragung, betreffend die Erledigung anderer Art, zu tilgen (§ 367 Abs. 5). Das Abstreichen aus diesem Grunde kann auch bis zum Ende des Jahres hinausgeschoben werden. Wird eine solche Sache in einem späteren Jahre fortgesetzt, so ist sie, und zwar beim Gerichtshof auch im Vr-Register, neu einzutragen.

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