Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Anstaltsangehörige.
§ 485.
(1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des § 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94.
(2) Die schuldlos geschiedene Ehegattin eines nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten Pflichtversicherten behält die Anstaltsangehörigkeit, solange sie ihren Wohnsitz im Inlande hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzt.
(3) Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist.
(4) Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Schlagworte
BGBl. Nr. 94/1937
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094080
alte Dokumentnummer
N6195546070L
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