§ 482 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

V. Milderung der Strafe

§ 482

§ 482. Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.

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