§ 482 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Die Novelle BGBl. I Nr. 55/1999, Z 15 konnte nicht eingearbeitet werden.

V. Milderung der Strafe

(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)

§ 482.

Wenn ein Gesuch um Milderung der Strafe (§ 410) noch vor Antritt der Strafe eingebracht wurde und sich auf solche rücksichtswürdige Umstände stützt, die erst nach dem ergangenen Urteile hervorgetreten sind, kann mit der Vollstreckung der Strafe innegehalten werden, insofern sonst der Zweck des Gesuches ganz oder zum Teile vereitelt würde.

(BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 11)

Die Novelle BGBl. I Nr. 55/1999, Z 15 konnte nicht eingearbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030815

alte Dokumentnummer

N2197524168S

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