§ 482
Register der Gerichtshöfe im Verfahren I. Instanz.
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz ist in der Einlaufstelle das Hauptregister Vr nach Geoform. Nr. 116 zu führen. Ins Vr-Register sind einzutragen:
- 1. alle Strafsachen, in denen der Ankläger beim Gerichtshof I. Instanz einen Verfolgungsantrag gestellt hat;
- 2. Anträge eines Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung nach § 48 Z 1 StPO., wenn die Sache nicht schon ins Vr-Register eingetragen ist;
- 3. die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes nach § 37 Abs. 2 PreßG. oder auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalles;
- 4. Auslieferungsbegehren ausländischer Behörden und von der Staatsanwaltschaft gestellte Anträge auf Einleitung des Auslieferungsverfahrens.
(2) Das Ur-Register ist in der Geschäftsabteilung der Untersuchungsrichter und für den Vorsitzenden der Ratskammer nach GeoForm. Nr. 117 zu führen. In das Register des Untersuchungsrichters sind alle Strafsachen einzutragen, die von den Untersuchungsrichtern zu bearbeiten sind, in das Register des Vorsitzenden der Ratskammer die Strafsachen, in denen bei ihm eine Anklageschrift oder ein Antrag nach § 48 Z 1 StPO. eingebracht worden ist, wenn mit derselben Sache ein Untersuchungsrichter noch nicht befaßt war. Der Präsident des Gerichtshofes kann anordnen, daß die Sache des Untersuchungsrichters und die Sachen des Vorsitzenden der Ratskammer gemeinsam in einem von der Geschäftsabteilung des Untersuchungsrichters zu führenden Ur-Registers behandelt werden. In diesem Fall sind in der Spalte 1 unmittelbare Anklagen durch ein farbiges UA, Subsidiaranträge durch ein farbiges S, Auslieferungssachen durch ein farbiges AS zu bezeichnen.
(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach GeoForm. Nr. 118 zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklageschrift oder ein Anklagebeschluß nach § 48 Z 2 oder § 114 Abs. 4 StPO. vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag im vereinfachten Verfahren eingebracht worden ist, und zwar in beiden Fällen auch dann, wenn der Präsident des Gerichtshofes angeordnet hat, daß die Hauptverhandlung im Sprengel eines außerhalb des Gerichtshofsitzes gelegenen Bezirksgerichtes abgehalten wird, und ein Richter des Bezirksgerichtes die Hauptverhandlung als Vorsitzender oder als Einzelrichter durchzuführen hat, in das Hv-Register des Vorsitzenden ferner die Strafsachen, in welchen der Ankläger den Antrag eingebracht hat, den Verfall von Gegenständen in einem selbständigen Verfahren auf Grund mündlicher Verhandlung auszusprechen. In Spalte 1 des Hv-Registers des Vorsitzenden sind Geschwornengerichtsfälle durch ein farbiges Schw zu kennzeichnen.
(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
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