12. Kapitel.
Strafsachen.
§ 481
(1) Bei den Bezirksgerichten sind Anzeigen wegen Verbrechen und Vergehen in das nach GeoForm. Nr. 114 zu führende Z-Register, Übertretungsfälle in das nach GeoForm. Nr. 115 zu führende U-Register einzutragen, und zwar Anzeigen wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung auch dann, wenn noch kein Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers vorliegt.
(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
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