§ 480a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit.

§ 480a.

Tritt innerhalb der letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung ein Wechsel in der Versicherungszuständigkeit zwischen der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ist, und einem anderen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ein, so ist zur Erbringung der Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft der Versicherungsträger zuständig, bei dem die Versicherung im Zeitpunkt der Entbindung besteht. Der Versicherungsträger, bei dem die Versicherung vor dem Wechsel der Versicherungszuständigkeit bestanden hat, hat, wenn nur aus dem Grunde des Wechsels der Versicherungszuständigkeit keine Leistung erbracht worden ist, dem leistungszuständigen Versicherungsträger die Hälfte dieser Leistungen zu ersetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094074

alte Dokumentnummer

N6195546064L

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