§ 47e VBG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L

§ 47e

Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 39 Abs. 3 angeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

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