§ 47b GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 98 Abs. 17 Z 3.

Justiz-Servicecenter

§ 47b.

(1) Nach Maßgabe des Bedarfs der rechtsuchenden Bevölkerung und der regionalen Bedeutung eines Standorts, jedenfalls aber

  1. 1. an solchen Standorten, an denen Landes- und Bezirksgericht im selben Gebäude untergebracht sind, sowie
  2. 2. bei Bezirksgerichten mit zumindest fünf oder mehr systemisierten vollen Richterinnen- bzw. Richterplanstellen

(2) Ein Justiz-Servicecenter kann auch gemeinsam mit einer Staatsanwaltschaft geführt werden.

(3) Zur Mitarbeit in einem Justiz-Servicecenter sind nur solche Bedienstete des Fachdienstes heranzuziehen, die über eine entsprechende Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Kanzleibereich insbesondere auch in Bezug auf die Informationstechnik-Anwendungen der Justiz sowie eine entsprechende Zusatzausbildung in Fragen der Kommunikation, der Kundinnen- und Kundenbetreuung sowie eine Schulung hinsichtlich praxisbezogener Fragestellungen in kundenorientierten Bereichen verfügen. Die näheren Festlegungen für diese spezifische Zusatzausbildung sind von der Bundesministerin für Justiz zu treffen.

(4) Für eine entsprechende personelle und räumliche Ausstattung der einzelnen Justiz-Servicecenter-Einrichtungen sowie für deren informationstechnische Anbindung an die IT-Applikationen der Justiz ist jeweils Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40152368

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