§ 47a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

§ 47a.

(1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden sind verpflichtet, den Verletzten über seine Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies den Umständen nach erforderlich erscheint.

(2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten Interessen der durch eine strafbare Handlung verletzten Personen an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in einem größeren Personenkreis führen können, ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030344

alte Dokumentnummer

N2197523697S

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