§ 47a AMG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

zum Außerkrafttreten vgl. § 94j Abs. 1

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009

§ 47a.

Ethikkommissionen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt benötigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40107484

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