§ 47 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zu Art. 21 ZK

§ 47

§ 47. Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

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