Zu Art. 21 ZK
§ 47
§ 47. Für die Bewilligung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung ist das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)