§ 47 ZLLV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Durchführung von Instandhaltungsarbeiten

§ 47.

(1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.

(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die

  1. 1. gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, ist
  1. a) für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
  2. b) für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
  3. c) für Freiballone, Ultraleichtluftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge und Segelflugzeuge von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
  1. 2. gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
  1. a) ist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen oder
  2. b) kann für Segelflugzeuge auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchgeführt werden oder
  3. c) kann für Luftfahrzeuge, die ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 im Rahmen eines Vereines zur Ausbildung von Vereinsmitgliedern betrieben werden, von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchgeführt werden;
  1. 3. gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, ist
  1. a) für Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
  2. b) für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.

(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn

  1. 1. der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist oder
  2. 2. die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.

(5) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Ultraleichtluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen und nicht für eine entgeltliche Beförderung eingesetzt werden, können auch von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.

(6) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.

(7) Einfache Instandhaltungsarbeiten im Sinne der Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 an

  1. 1. Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowie
  2. 2. an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,

(8) Instandhaltungsarbeiten an historischen Luftfahrzeugen im Sinne der lit. a des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(9) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(10) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 6 bis 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(11) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.

Schlagworte

Bauteil

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118240

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