Befristete Untersagung der Berufsausübung
§ 47
(1) Wenn einem/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Berufsausübung
- 1. durch ein Disziplinarerkenntnis zeitlich befristet oder
- 2. durch eine einstweilige Maßnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens
untersagt ist, so ist er/sie für den im Disziplinarerkenntnis oder in der einstweiligen Maßnahme festgesetzten Zeitraum nicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt. Er/Sie erlangt mit dem Ablauf dieses Zeitraums wieder die Berufsberechtigung.
(2) Vor Wiederaufnahme der Berufsausübung hat die betroffene Person der Österreichischen Zahnärztekammer den Ablauf der zeitlichen Beschränkung nachzuweisen, wobei Zeiten, in denen sie
- 1. den zahnärztlichen Beruf trotz Untersagung ausgeübt hat bzw.
- 2. nicht in der Lage war, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, die zeitliche Beschränkung entsprechend verlängern.
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