Regress
§ 47.
Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß § 46 durch einen Zahlungsdienstleiser erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20006355
Dokumentnummer
NOR40107568
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