§ 47 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Regress

§ 47.

Die Haftungsbestimmungen gemäß diesem Abschnitt lassen gesetzliche oder vertragliche Regressforderungen zwischen Zahlungsdienstleistern unberührt. Regressforderungen beinhalten zumindest alle gemäß § 46 durch einen Zahlungsdienstleiser erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20006355

Dokumentnummer

NOR40107568

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