§ 47 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

§ 47.

(1) Ein Rechtsträger hat eine Aufzeichnung zu erstellen, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen, zu denen der Rechtsträger Dienstleistungen für den Kunden erbringt, festlegt.

(2) Ein Rechtsträger, der für einen Privatkunden erstmals eine Wertpapierdienstleistung erbringt, die keine Anlageberatung darstellt, hat mit diesem eine Rahmenvereinbarung abzuschließen und auf einem dauerhaften Datenträger festzuhalten. In dieser Rahmenvereinbarung sind die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festzulegen.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Sinne des Abs. 1 und 2 können durch Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089559

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