§ 47 WaffG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 4 bis 4e treten in Kraft, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Inneres im Bundesgesetzblatt kundzumachen (vgl. § 62 Abs. 23).

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen

§ 47.

(1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden

  1. 1. auf die Gebietskörperschaften;
  2. 2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
  1. a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
  2. b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden oder
  3. c) die sie auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet besitzen dürfen.

(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.

(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen. Bei der Durchführung des Verfahrens gilt § 39 Abs. 2a.

(4) Auf Menschen, die nachweisen, dass ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von dieser Schusswaffen der Kategorie B als Dienstwaffen zugeteilt worden sind, oder denen im Rahmen einer völkerrechtlichen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Dokumenten gemäß Art. 17 Abs. 3 der Waffenrichtlinie ein waffenrechtliches Dokument ausgestellt worden ist, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(4a) Auf Menschen, die eine Bestätigung der zuständigen Militärbehörde vorlegen, dass sie im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung eine dem § 41 entsprechende psychologische Testung bereits positiv absolviert haben, ist § 41 nur anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verlässlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Sofern der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum österreichischen Bundesheer steht, darf die Testung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

(4b) Für

  1. 1. Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören (§ 1 Abs. 3 Z 2 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001),
  2. 2. Offiziere und Unteroffiziere des Milizstandes sowie
  3. 3. Frauen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation, welche Offiziere- oder Unteroffiziere sind,

(4c) Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 21 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie B das vollendete 21. Lebensjahr. Für Sportschützen gemäß § 11b gilt als erforderliches Mindestalter gemäß § 35 Abs. 1 hinsichtlich des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen der Kategorie C das vollendete 18. Lebensjahr.

(4d) Für auszubildende Menschen gelten die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen, den Erwerb und den Besitz von Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses nicht, soweit diese Schusswaffen und Munition im Rahmen ihres gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigen und die Verwendung unter Aufsicht einer befugten Lehrperson erfolgt.

(4e) Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung dürfen Schusswaffen der Kategorie C erwerben, besitzen und diese ihnen überlassen werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die traditionelle Schützenvereinigung bestätigt, dass diese Schusswaffen für das Ausrücken aus feierlichem oder festlichem Anlass verwendet werden. Diesfalls trägt die traditionelle Schützenvereinigung die Verantwortung für den sicheren Umgang und die sichere Verwahrung. Die Regelungen über die Registrierung von Schusswaffen der Kategorie C bleiben unberührt.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271946

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