Ferien und Urlaub
§ 47.
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29f ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
- 2. Durch den Verbrauch
- a) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
- b) der Pflegefreistellung nach § 29f Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
- 3. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
- 4. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
- 5. Bei der Anwendung des § 29f Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
- 6. § 29f Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.
(3) § 13e GehG ist auf Vertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach § 253 ASVG tritt.
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