Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 47.
(1) Vor dem Absenken des unterirdisch zu verlegenden Lagerbehälters in die Behältergrube hat der Verantwortliche gemäß § 1 Abs. 3 oder eine von ihm beauftragte geeignete und fachkundige Person durch Augenschein den Zustand des Lagerbehälters und dessen Außenschutzes festzustellen.
(2) Sind durch den Zustand der Wand des Lagerbehälters oder des Außenschutzes Zweifel an der Eignung für den unterirdischen Einbau gegeben, so darf der Lagerbehälter nur dann in die Behältergrube abgesenkt werden, wenn eine Prüfung durch eine unter § 17 Abs. 1 fallende Person die Eignung des Lagerbehälters für den unterirdischen Einbau ergeben bat. Über diese Prüfung ist eine Prüfbescheinigung auszustellen; diese Prüfbescheinigung ist bei der erstmaligen Prüfung dem Prüfer vorzulegen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084722
alte Dokumentnummer
N5199450819J
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