§ 47 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1993

IV. HAUPTSTÜCK

Bestreitung der Kosten

§ 47

(1) § 47.Vom Bund sind zu tragen:

  1. 1. die Kosten der in Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalten gemäß den §§ 6, 26 und 27 vorgenommenen Untersuchungen,
  2. 2. die Kosten der Schutzimpfungen nach § 32 Abs. 2,
  3. 3. die Kosten der Desinfektion gemäß § 33, einschließlich der Entschädigung für die dabei beschädigten oder vernichteten Gegenstände gemäß § 34,
  4. 4. die Reisekosten gemäß § 35 und
  5. 5. die Behandlungskosten gemäß den §§ 37 bis 45.

(2) Über Ansprüche, die nach Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 erhoben werden, entscheidet der Landeshauptmann, über Ansprüche nach Abs. 1 Z 4 entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) Die Gemeinden haben für die Kosten der ihnen gemäß § 23 Abs. 3 obliegenden Aufgaben einschließlich der Betriebskosten der für die Reihenuntersuchung benützten Räume aufzukommen.

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