§ 47 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Weitergehende Verpflichtungen und Verfahrensvorschriften

§ 47.

(1) Die Regulierungsbehörde kann bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den §§ 38 bis 42 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang auferlegen. Diesfalls hat die Regulierungsbehörde bei der Europäischen Kommission einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist der Entscheidung der Regulierungsbehörde zugrunde zu legen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 auferlegen:

  1. 1. diejenigen Verpflichtungen, die ein Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten eingegangen ist, dem Frequenznutzungsrechte im Rahmen eines Verfahrens nach § 55, zugeteilt wurden;
  2. 2. Betreibern von Kommunikationsnetzen oder -diensten, denen Zugang gewährt wurde, können technische Bedingungen auferlegt werden, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen;
  3. 3. Verpflichtungen, die zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen erforderlich sind.

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042731

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