§ 47
(1) § 47.Die Kosten der Tierärztekammern werden gedeckt durch:
- 1. Kammerumlagen, deren Höhe alljährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird; die näheren Vorschriften über die Einhebung sind durch eine Umlagenordnung zu erlassen;
- 2. die aus dem Vermögen oder den Unternehmungen der Kammern fließenden Erträgnisse;
- 3. sonstige Einnahmen, wie Geldstrafen, Disziplinarstrafen, Zuwendungen und Spenden, die den Kammern kraft ihrer Rechtspersönlichkeit zufließen.
(2) Die Landes- und Bundeskammerumlagen dürfen für jedes freiberuflich tätige Kammermitglied je die 25fache, für alle anderen Kammermitglieder je die fünffache Höchstgebühr einer Hausvisite für Großtiere nicht überschreiten.
(3) Der Vorstand hat der Hauptversammlung alljährlich bis längstens 31. März den Rechnungsabschluß über das vorhergegangene Kalenderjahr vorzulegen. Die Hauptversammlung hat nach Anhörung der beiden Rechnungsprüfer zum Rechnungsabschluß Stellung zu nehmen und über die Erteilung der Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
(4) Der Vorstand hat alljährlich bis spätestens zum 30. September der Hauptversammlung einen Jahresvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem Umfange ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat. Die Höhe der Vergütung ist durch die Hauptversammlung festzusetzen.
(6) Die den Mitgliedern des Vorstandes oder eines Ausschusses (§ 37 Abs. 6) zustehende Aufwandsentschädigung sowie die den Delegierten der Hauptversammlung oder sonstigen Organen der Kammern erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
(7) Die Landeskammern sind verpflichtet, bei der Einhebung der Bundeskammerumlage über Verlangen der Bundeskammer mitzuwirken.
(8) Die rückständigen Umlagen können im Verwaltungswege hereingebracht werden.
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