Vollziehung
§ 47.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
- 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
- 4. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
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