§ 47 TabMG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vollziehung

§ 47.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
  2. 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  3. 3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;
  4. 4. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

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