§ 47. Autostraßen.
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 47. Autostraßen.
Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)