§ 47 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 47. Autostraßen.

Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

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