§ 47. Lehrplan der Berufsschulen.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes), Deutsch und Kommunikation, Berufsbezogene Fremdsprache, Politische Bildung;
- b) betriebswirtschaftliche und die für den betreffenden Lehrberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände.
(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird, ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.
(4) Ferner sind im Lehrplan Leibesübungen als unverbindliche Übung und eine lebende Fremdsprache als Freigegenstand vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12125929
alte Dokumentnummer
N7199549016J
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