§ 47 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Einberufung des Personalsenates.

§ 47

(1) § 47.Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei Verhinderung des Präsidenten von seinem Stellvertreter einzuberufen.

(2) Der Personalsenat ist auch auf Verlangen von mindestens zwei gewählten Mitgliedern binnen zwei Wochen einzuberufen.

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