ZPR Abfrage
§ 47.
(1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verwenden.
(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.
(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass
- 1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
- 2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
- 3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,
- 4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
- 5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
- 6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und
- 7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40189625
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