Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen
§ 47.
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 erfüllen.
(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 2, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2024
Gesetzesnummer
20012683
Dokumentnummer
NOR40265059
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