§ 47 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Umsetzungshinweis

§ 47.

(1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG , ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.

(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG , ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)