§ 47
§. 47.Die Notariatsurkunde muß mit Seitenzahlen, und wenn sie der Eintragung in das Geschäftsregister unterliegt, mit der Geschäftszahl versehen sein.
(2) Der Notar hat die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel beizudrücken.
(3) Die Betheiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schlusse zu unterzeichnen.
Schlagworte
Beteiligter
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015696
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