7. Abschnitt
Schlussbestimmungen Ausnahmebewilligungen
§ 47.
Der Bundesminister/die Bundesministerin für Wirtschaft, Familie und Jugend kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung, wie insbesondere der im § 42 festgelegten Nachtragsfristen, wobei diese Nachtragsfristen auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden können, durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung der Bergbausicherheit, der bergbaulichen Raumordnung, von fremden, dem/der Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20008132
Dokumentnummer
NOR40145029
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