§ 47 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 47.

Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt. Insbesondere haftet das Unternehmen nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016082

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