Verhandlungen
§ 47
(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.
(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.
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