§ 47 KartG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Verhandlungen

§ 47

(1) Auf Antrag einer Partei hat eine Verhandlung stattzufinden. Die Verhandlung ist öffentlich, auf Antrag einer Partei ist die Öffentlichkeit jedoch auszuschließen, soweit dies zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen notwendig ist.

(2) Den Parteien ist je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen.

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