§ 47 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 47

Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 sinngemäß.

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