§ 47 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997. Nach Art. XII Abs. 6 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997, ist die Neufassung von Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September 1997 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

§ 47.

(1) Aus der Konkursmasse sind vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.

(2) Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so sind sie nacheinander wie folgt zu zahlen:

  1. 1. die unter §46 Abs.1 Z1 fallenden, vom Masseverwalter vorschußweise bestrittenen Barauslagen,
  2. 2. die übrigen Kosten des Verfahrens nach §46 Abs.1 Z1 sowie, wenn der Konkurs als Anschlußkonkurs eröffnet wird, die Forderungen nach §23 Abs.1 Z1 AO,
  3. 3. der von Dritten erlegte Kostenvorschuß, soweit er zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens benötigt wurde,
  4. 4. die Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt, soweit sie nicht nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind,
  5. 5. Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen), soweit sie nicht nach dem Insolvenz Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind, und
  6. 6. die übrigen Masseforderungen.

    Innerhalb gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu befriedigen. Geleistete Zahlungen können nicht zurückgefordert werden.

(3) Im Zweifel, ob sich Masseforderungen auf die gemeinschaftliche oder auf eine besondere Masse beziehen, gilt das erste. Darüber entscheidet das Konkursgericht nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen (§ 173, Absatz 5) unter Ausschluß des Rechtsweges.

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