Konstituierung der Organe
§ 47
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat ehestmöglich nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses zur konstituierenden Sitzung des jeweiligen Organs einzuladen.
(2) Die Mandatarinnen und Mandatare mit Ausnahme jener der Studienvertretungen können sich bei Sitzungen nur durch Ersatzpersonen (§ 41 Abs. 1) vertreten lassen. Die Mandatarinnen und Mandatare haben die Ersatzpersonen in der konstituierenden Sitzung oder in der ersten Sitzung nach einer späteren Mandatszuweisung bekanntzugeben. Die spätere Bekanntgabe einer anderen Ersatzperson ist zulässig.
(3) Ist die bekanntgegebene Ersatzperson verhindert oder hat die Mandatarin oder der Mandatar keine Ersatzperson bekanntgegeben, so kann sie oder er sich durch eine andere Ersatzperson, die dem jeweiligen Wahlvorschlag zu entnehmen ist, vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist durch eine gerichtlich, notariell oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einer Wahlkommission beglaubigte Vollmacht nachzuweisen.
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