§ 47 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Zwangsvollstreckung

§ 47.

Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.

(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12063279

alte Dokumentnummer

N4199116109J

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