Zwangsvollstreckung
§ 47.
Die Ansprüche auf Barbezüge (II. Abschnitt), ausgenommen die Monatsprämie für Zeitsoldaten und die Vergütungen nach § 5a Abs. 2 bis 4 und für Wehrpflichtige, die im Anschluß an einen Wehrdienst als Zeitsoldat einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 39 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 leisten, sowie die Ansprüche auf Sachbezüge und Aufwandsersatz (III. Abschnitt) sind der Zwangsvollstreckung entzogen und können auf Dritte durch Rechtsgeschäfte nicht übertragen werden.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 30)
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12063279
alte Dokumentnummer
N4199116109J
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