Qualitätssicherung
§ 47.
Das Hochschulkollegium hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des Lehrpersonals heranzuziehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196584
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