§ 47 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Qualitätssicherung

§ 47.

Das Hochschulkollegium hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des Lehrpersonals heranzuziehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196584

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