§ 47 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Ersatzgeldstrafen

§ 47.

(1) Soweit das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.

(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes oder der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.

Die Ersatzgeldstrafe beträgt für

1. den teilweisen Entzug 10 vH, zuzüglich 0,7 vH

des Ausgangs für jede Stunde,

2. den vollen Entzug 10 vH, zuzüglich 5 vH

des Ausgangs für jeden Tag,

3. die Disziplinarhaft 45 vH, zuzüglich 5 vH

für jeden Tag,

der Bemessungsgrundlage nach § 43 Abs. 2.

(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.

vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5

Schlagworte

finanzielle Abgeltung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061266

alte Dokumentnummer

N4198511456A

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