Ersatzgeldstrafen
§ 47.
(1) Soweit das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Soldaten nicht vollstreckt werden können, tritt an die Stelle dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe. Das Ausmaß dieser Ersatzgeldstrafe ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz über die Strafe entschieden hat, mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bedarf keiner Begründung und unterliegt keinem weiteren Rechtszug.
(2) Ist im Zeitpunkt der Entscheidung abzusehen, daß das Ausgangsverbot oder die Disziplinarhaft bis zum Tag der Entlassung des Beschuldigten nicht oder nicht zur Gänze vollstreckt werden kann, so hat die Disziplinarbehörde an Stelle der voraussichtlich nicht vollstreckbaren Teile dieser Disziplinarstrafen eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
(3) Ist die Entscheidung erst nach der Entlassung des Beschuldigten zu fällen, so ist von der Disziplinarbehörde an Stelle des Ausgangsverbotes oder der Disziplinarhaft eine Ersatzgeldstrafe zu verhängen.
Die Ersatzgeldstrafe beträgt für
1. den teilweisen Entzug 10 vH, zuzüglich 0,7 vH
des Ausgangs für jede Stunde,
2. den vollen Entzug 10 vH, zuzüglich 5 vH
des Ausgangs für jeden Tag,
3. die Disziplinarhaft 45 vH, zuzüglich 5 vH
für jeden Tag,
der Bemessungsgrundlage nach § 43 Abs. 2.
(5) Zur Sicherung der Einbringlichkeit der Ersatzgeldstrafe können die dem Beschuldigten auszuzahlenden Barbezüge ab Verkündung beziehungsweise Unterfertigung der Entscheidung der ersten Instanz bis zur Höhe der Ersatzgeldstrafe vorläufig einbehalten werden.
vgl. Heeresgebührengesetz 1985 (HGG): §§ 3 bis 5
Schlagworte
finanzielle Abgeltung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061266
alte Dokumentnummer
N4198511456A
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