§. 47.
Diese Behörden nehmen vor: die Verhandlungen wegen Sicherstellung der Erfordernisse der Aerarialbauten und für sonstige Anschaffungen, und senden das Ergebniß zur höheren Bestätigung ein. Sie haben die Beistellung dieser Erfordernisse und überhaupt die Vollziehung der in dieser Beziehung eingegangenen Verbindlichkeiten zu überwachen und die in den Verfallsfristen rückständigen Leistungen mit den gesetzlichen Zwangsmitteln einzufordern oder einfordern zu lassen, und über besonders hiefür erhaltene Ermächtigung die Abschlagszahlungen für die Lieferungen zu leisten.
Sie besorgen jene Collaudirungen, die ihnen durch besondere Aufträge zugewiesen werden.
Schlagworte
Ärarialbau, Ergebnis, Kollaudierung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027641
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