§ 47 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 47.

Diese Behörden nehmen vor: die Verhandlungen wegen Sicherstellung der Erfordernisse der Aerarialbauten und für sonstige Anschaffungen, und senden das Ergebniß zur höheren Bestätigung ein. Sie haben die Beistellung dieser Erfordernisse und überhaupt die Vollziehung der in dieser Beziehung eingegangenen Verbindlichkeiten zu überwachen und die in den Verfallsfristen rückständigen Leistungen mit den gesetzlichen Zwangsmitteln einzufordern oder einfordern zu lassen, und über besonders hiefür erhaltene Ermächtigung die Abschlagszahlungen für die Lieferungen zu leisten.

Sie besorgen jene Collaudirungen, die ihnen durch besondere Aufträge zugewiesen werden.

Schlagworte

Ärarialbau, Ergebnis, Kollaudierung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027641

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