§ 47 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

§ 47.

(1) Der Gewerbetreibende kann für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte verantwortlich ist (Filialgeschäftsführer).

(2) Der Filialgeschäftsführer muß den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen, seinen Wohnsitz im Inland haben und in der Lage sein, sich in der weiteren Betriebsstätte entsprechend zu betätigen.

(3) Die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte hat der Gewerbetreibende der Behörde (§ 345 Abs. 3 und 4) anzuzeigen. Ebenso hat der Gewerbetreibende das Ausscheiden eines solchen Filialgeschäftsführers der Behörde (§ 345 Abs. 3 und 4) anzuzeigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993)

(5) Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der Betriebsstätte, für die der Filialgeschäftsführer bestellt ist, im Rahmen des § 370 befreit, wenn er die Bestellung eines dem Abs. 2 entsprechenden Filialgeschäftsführers gemäß Abs. 3 angezeigt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080493

alte Dokumentnummer

N5199324709J

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