§ 47
§ 47. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Staatsanwalt ernannt, so richten sich seine Gehaltsstufe und sein allfälliger Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Staatsanwalt gemäß § 42 Abs. 6 maßgebend gewesen wäre.
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