§ 47 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Entzug von Zulassungen

§ 47

(1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn

  1. 1. in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
  2. 2. durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
  3. 3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

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