Entzug von Zulassungen
§ 47
(1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 45 ist zu entziehen, wenn
- 1. in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,
- 2. durch eine Untersuchung nach § 46 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonella gallinarum pullorum beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder
- 3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.
(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
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