Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, BGBl. I Nr. 13/2006, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft (vgl. § 95 Abs. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 13/2006).
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
XI. ABSCHNITT
Kosten
§ 47.
(1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Erträge der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen, aus deren Durchführung den Gemeinden ein Aufwand erwächst, sind – außer in Wien – zwischen dem Land und den Gemeinden so zu teilen, daß den Gemeinden der entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind – abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden – vom Land zu tragen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1998)
ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Gesetzesnummer
10010425
Dokumentnummer
NOR40025643
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