§ 47 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ist anzuwenden, wenn das Vermögensverzeichnis nach dem 31. August 2005 aufgenommen wird (vgl. § 408 Abs. 4).

Vermögensverzeichnis

§ 47.

(1) Wenn der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt, hat der Verpflichtete unter Angabe seines Geburtsdatums gegenüber dem Gericht sein gesamtes Vermögen anzugeben (Vermögensverzeichnis), wenn

  1. 1. der Vollzug einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfolglos geblieben ist, weil beim Verpflichteten keine pfändbaren Sachen oder nur solche Sachen vorgefunden wurden, deren Unzulänglichkeit sich mit Rücksicht auf ihren geringen Wert oder auf die daran zugunsten anderer Gläubiger bereits begründeten Pfandrechte klar ergibt oder die von dritten Personen in Anspruch genommen werden, oder wenn
  2. 2. eine Forderungsexekution nach § 294a erfolglos geblieben ist, weil der Dachverband der Sozialversicherungsträger die Anfrage des Gerichts nach § 294a nicht positiv beantwortet hat, oder wenn der Erlös dieser Exekution voraussichtlich nicht ausreichen wird, die vollstreckbare Forderung samt Nebengebühren im Lauf eines Jahres zu tilgen.

(2) Im Vermögensverzeichnis hat der Verpflichtete insbesondere

  1. 1. bei Vermögensstücken anzugeben, wo sie sich befinden; bei Sachen, die zugleich gepfändet werden, genügt ein Hinweis auf das Pfändungsprotokoll;
  2. 2. bei Forderungen die Person des Schuldners und den Schuldgrund anzugeben. Ist eine Forderung streitig oder vermutlich nicht zur Gänze einbringlich, so ist darauf hinzuweisen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen.

(3) Die Finanzprokuratur, das Finanzamt, soweit es nach den geltenden Vorschriften anstelle der Finanzprokuratur einzuschreiten berufen ist, und jede Verwaltungsbehörde können verlangen, dass der Verpflichtete gegenüber dem Gericht ein Vermögensverzeichnis abgibt, wenn die verwaltungs- oder finanzbehördliche Exekution zur Hereinbringung der Steuern, der Zuschläge und der den Steuern hinsichtlich der Einbringung gleichgehaltenen Leistungen erfolglos geblieben ist. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde.

(4) Das Exekutionsgericht kann auf Anregung des betreibenden Gläubigers oder von Amts wegen noch andere nach den gegebenen Verhältnissen zur Ermittlung der herauszugebenden oder in Exekution zu ziehenden Sachen dienliche Fragen in das Vermögensverzeichnis aufnehmen.

Schlagworte

Verwaltungsexekution

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40214649

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