§ 47 Bundesimmobiliengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Vollziehung

§ 47

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

  1. 1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34 und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 3. der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  4. 4. des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
  5. 5. der §§ 24, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport;
  6. 6. des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  7. 7. des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
  8. 8. des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  9. 9. des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  10. 10. des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  11. 11. aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

    betraut.

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