§ 47 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verbrauch des Erholungsurlaubes

§ 47.

(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108354

alte Dokumentnummer

N6199433431J

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